Allgemeine Geschäftsbedingungen

Franck & Nennecke
Eine zweigniederlassung der Neopost Gruppe

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§ 1 - Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Neopost GmbH & Co. KG (nachfolgend Neopost) sowie für alle Angebote und Annahmeerklärungen. Entgegenstehende Vertragsbedingungen der Kunden gelten nur dann, wenn Neopost dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Wartung und bestimmte andere Dienstleistungen übernimmt Neopost nur kraft gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Dienstleistungen, die Neopost ohne Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung erbringt, unterliegen diesen AGB’s.
3. Diese AGB’s gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.

§ 2 - Angebote, Vertragsschluss, Schriftform, Produktänderungen

1. Die Angebote von Neopost sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei Neopost eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung zustande. Die von Neopost für alle abgeschlossenen Geschäfte versandte Auftragsbestätigung enthält alle getroffenen Abreden und Nebenabreden. Bei sofortiger Ausführung des Geschäfts gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Der Liefer- oder Leistungsschein enthält alle getroffenen Vereinbarungen.
2. Neopost behält sich das Recht vor, jederzeit dem technischen Fortschritt dienende Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Eine Verpflichtung, solche Änderungen an bereits ausgelieferten oder bereits bestellten Produkten vorzunehmen, besteht nicht.

§ 3 - Preise, Rücktritt, Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

1. Alle angegebenen Kaufpreise verstehen sich netto ab Werk Olching ausschließlich Versand und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Transportversicherung, Montage und Einweisung werden zusätzlich berechnet, soweit sie vom Kunden in Auftrag gegeben worden sind. Die Art des Versandes wird von Neopost bestimmt, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von Neopost enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
3. Bei Bestellungen unter € 50,00 Warenwert berechnet Neopost zusätzlich einen Abwicklungskostenanteil von € 2,56 zzgl. MwSt.
4. Die von Neopost angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. dem Versand der Auftragsbestätigung bekannten Kalkulationsgrundlagen. Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen (z.B. Erhöhung der Lohnkosten, Preiserhöhung bei Fremdmaterial) berechtigen Neopost, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen, soweit es sich um Lieferungen handelt, die über vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, oder soweit die Lieferung auf Grundlage einer Rahmenliefervereinbarung erfolgt.
5. Falls ein gesetzliches oder ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht besteht, bedürfen ein Rücktritt vom Vertrag und/oder die Rückgabe von Waren der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Neopost. Im Falle der Zustimmung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder der Rückgabe von Waren hat der Kunde eine Pauschale von 15% des Kaufpreises der betroffenen Waren bzw. der vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Die Ware ist ggf. auf eigene Gefahr und Kosten an Neopost zurückzusenden. Weitergehende Ansprüche von Neopost bleiben von dieser Regelung unberührt.
6. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, befindet sich der Kunde in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Neopost über den Betrag der berechneten Lieferung/Leistung verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Schecks oder Wechsel ordnungsgemäß eingelöst wurden.
7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Neopost berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von Neopost, einen höheren Schaden nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt.
8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 - Lieferzeit, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt, Lieferverzug, Teillieferungen, Gefahrübergang

1. Die von Neopost angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Vereinbarte Lieferfristen gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, nicht als kaufmännisches Fixgeschäft.
2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Neopost gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, Neopost hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von Neopost nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist Neopost zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Kunden bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten ist und der Kunde nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen. Diese Regelung gilt bei Ablauf verbindlicher Liefertermine und Lieferfristen im Hinblick auf das Setzen einer Nachlieferungsfrist entsprechend.
4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei Neopost oder deren Lieferanten eintretender Hindernisse, z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Feuer, Krieg etc., die Neopost ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung und Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Neopost endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Weitere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
5. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn Neopost Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich Neopost in Verzug befindet.
6. Teillieferungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig.
7. Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf den Kunden über, sobald Neopost die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand aus von Neopost nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.

§ 5 - Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von Neopost gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche Neopost gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum von Neopost. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
2. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche Neopost gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von Neopost. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von Neopost.
3. Vorbehaltsware darf der Kunde im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Für diesen Fall tritt hiermit der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Kunden an Neopost zur Sicherung ihrer Ansprüche ab. Neopost nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange Neopost Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist Neopost bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen (z.B. bei Zahlungsverzug).
4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Neopost abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes kann Neopost die Einziehungsermächtigung widerrufen. Die Befugnis von Neopost, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch wird Neopost die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist Neopost berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, kann Neopost verlangen, dass ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben werden, ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben gemacht werden, ihr die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, und dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Neopost unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten aller gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehrmaßnahmen.
6. Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sowie bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Neopost berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Neopost zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird, abzüglich der Verwertungskosten und sonstiger diesbezüglicher Aufwendungen, auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche von Neopost bleibt durch die Verwertung unberührt.
7. Neopost wird auf Verlangen des Kunden auf ihre Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt verzichten bzw. Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen oder Vorausabtretungen nach ihrer Wahl freigeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt oder wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat.

§ 6 - Pflichten des Kunden (gilt nur für den Kauf von Frankiermaschinen mit Fernvorgabesystem)

1. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige an ihn von Neopost ausgegebene Registrierungsdaten und Passwörter geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die von ihm bevollmächtigt wurden, mit Neopost Verträge abzuschließen. Die Mitarbeiter des Kunden sind entsprechend zu verpflichten.
2. Der Kunde, der eine gekaufte Frankiermaschine jeweils bei Neopost über ein Neopost Fernvorgabesystem aufladen möchte, hat Neopost jede Änderung seiner Neopost mitgeteilten Daten, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seines Kontos und ähnlicher, für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände, unverzüglich schriftlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.

§ 7 - Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Erwirbt der Kunde von Neopost eine Frankiermaschine, eine Kuvertiermaschine, eine Falzmaschine, ein Posteingangssystem, eine elektronische Waage, ein elektronisches Logistiksystem oder ein anderes Elektro- oder Elektronikgerät gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 7.

1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Der Kunde stellt Neopost von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungs- pflicht und zur Weiterverpflichtungzu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
5. Der Anspruch von Neopost auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei Neopost über die Nutzungsbeendigung.

§ 8 - Mängelhaftung

Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. § 4 Ziff. 7 vorlag, haftet Neopost für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Offensichtliche Mängel sind Neopost unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind Neopost ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
2. Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl von Neopost Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum von Neopost. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.
3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Erfolgt die Mängelrüge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat der Kunde die Neopost insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
4. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferten Waren mit anderen Waren verbunden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind).
5. Bei Fremderzeugnissen, d.h. bei solchen Erzeugnissen, die Neopost ohne Be- oder Verarbeitung verkauft hat und die in den Verträgen ausdrücklich als Fremderzeugnisse bezeichnet sind, tritt Neopost ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten an den Kunden ab. Sofern die Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten von Neopost unzumutbar ist oder fehlschlägt, bleiben evtl. Ansprüche des Kunden gegen Neopost unberührt.
6. Kauft der Kunde eine Ware, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.
7. Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (mit Ausnahme eines Bauwerks) oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme.
8. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von Neopost nicht nach Maßgabe von § 9 dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

§ 9 - Haftung

1. Schadensersatzansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn Neopost Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn Neopost eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
2. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Neopost auf vorher- sehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
3. Im Falle einer Haftung von Neopost gemäß § 9 Ziff. 2 sind evtl. Schadensersatzansprüche des Kunden der Höhe nach auf den dreifachen Rechnungswert des Kaufgegenstandes begrenzt.
4. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden bleibt von den Regelungen in § 9 Ziffern 2 und 3 unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
5. Soweit die Haftung von Neopost ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Neopost.

§ 10 -Umtausch

Stimmt Neopost einem gewünschten Umtausch, auf den kein Rechtsanspruch besteht, zu, hat der Kunde die gesamten damit verbundenen Kosten für Fracht und Wiedereinlagerung zu tragen. Der Wiedereinlagerungskostensatz beträgt 20% des Warenwertes, mind. aber € 25,00. Das Recht von Neopost, höhere Kosten, und das Recht des Kunden, niedrigere Kosten nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt. Für Umtauschlieferungen auf Veranlassung von Neopost übernimmt diese die Kosten.

§ 11 -Erbringung von Dienstleistungen

1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Neopost ist der Kunde verpflichtet, Neopost, soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich, zu unterstützen.
2. Neopost ist berechtigt, dem Kunden zumutbare Subunternehmer oder Dritte mit der Erfüllung der im Auftrag bestimmten Leistungen zu beauftragen.

§ 12 -Rechte an Arbeitsergebnissen

Sämtliche Immaterialgüterrechte an allen Ergebnissen der von Neopost erbrachten Leistungen stehen Neopost zu und verbleiben bei Neopost. Soweit in einer dem Kunden erteilten Lizenz zur Nutzung von Arbeitsergebnissen nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, erhält der Kunde im Umfang des Auftrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung dieser Arbeitsergebnisse für eigene geschäftliche Belange.

§ 13 -Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommenden Regelung zu vereinbaren.

§ 14 -Anwendbares Recht

Die Vertragsbeziehungen der Parteien sind dem deutschen Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, unterstellt.

§ 15 -Erfüllungsort / Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Neopost, Olching, sofern der Kunde Kaufmann ist.
2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich erfüllungshalber gegebener Wechsel und Schecks wird als Gerichtsstand der Hauptsitz von Neopost vereinbart. Neopost ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für die Fälle, in denen der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

Stand: 08/2007


Allgemeine Leasingbedingungen der Mail Leasing GmbH

1. Vertragsabschluss

Der LG teilt seine Entscheidung über die Annahme des Leasingantrages dem LN schriftlich mit. Der Leasingvertrag kommt erst durch die Annahme durch den LG zustande. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Text des von den Parteien unterschriebenen Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Leasingbedingungen. Nebenabreden oder Zusicherungen des Lieferanten werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Mail Leasing GmbH Vertragsbestandteil.

2. Vertragsbestandteile / Bestelleintritt

Die Auswahl der Vertragsprodukte, des Lieferanten sowie die Preisverhandlungen über die Vertragsprodukte sind Sache des LN. Hat der LN das (die) Vertragsprodukt(e) bereits beim Lieferanten bestellt, so genehmigt er den Eintritt des LG in seine Bestellung und überlässt dem LG sämtliche zur Bestellung gehörende Unterlagen.

3. Leasingbeginn, Leasingzeit, Vertragsverlängerung

Leasingbeginn ist der Tag der Übernahme des Leasingobjektes durch den LN. Der LG lässt sich den Übernahmetermin durch den Lieferanten bestätigen. Liegt der Tag der Übernahme vor dem 16. eines Monat erfolgt die Abrechnung der Leasingraten beginnend zum 1. des Monats der Übernahme. In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung beginnend zum 1. des Folgemonats. Der Leasingvertrag endet frühestens nach Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn der LN nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich kündigt. Mit Kündigung hat der LN dem LG die Vertragsprodukte unverzüglich zurückzugeben.

4. Änderung von Konditionen

Beide Vertragspartner sind berechtigt eine Änderung der Konditionen zu verlangen, wenn sich
a) die Berechnungsgrundlagen für diesen Vertrag ändern,
b) die am Abschlussstichtag geltenden Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) auf die vereinbarte periodische Zahlung ändern, wegfallen oder zusätzliche Abgaben erhoben werden.

5. Bonitätsprüfung, Datenschutz

Der LG wird vor der Vertragsannahme und während der Vertragslaufzeit Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des LN einholen. Der LN willigt ein, auf Anforderung des LG auch eigene Auskünfte (Selbstauskunft) über seine Vermögensverhältnisse abzugeben. Der LG verpflichtet sich, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Sofern der LN sein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betreibt, willigt er ein, dass die Mail Leasing GmbH der SCHUFA Holding AG, Hagenauer Strasse 44, 65203 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Leasingnehmer, Summe der Leasingraten, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Vertragsbeendigung, Laufzeitverlängerung) dieser Geschäftsverbindung. Unabhängig davon, wird die Mail Leasing GmbH der SCHUFA auch Daten aufgrund von nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Der LN kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Anschrift der für ihn zuständigen Geschäftsstelle der SCHUFA wird ihm auf Wunsch vom LG mitgeteilt. Weitere Informationen über das SCHUFA-Verfahren enthält ein Merkblatt, dass dem LN auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Der LG wird mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen Daten des LN, die auch personenbezogen sein können, gemäß § 28 BDSG speichern und für die Bearbeitung des Antrages / Vertrages manuell oder in automatisierten Verfahren nutzen.

6. Fälligkeit der Leasingraten

Die Leasingraten sind jeweils am 1. Tag der vereinbarten Periode ohne jeden Abzug fällig. Wählt der LN eine andere Zahlweise als das Lastschriftverfahren, so sind die Raten für den LG gebührenfrei auf eines der angegebenen Konten des LG zu überweisen. In diesem Fall erhöht sich der je vereinbarter Zahlungsperiode fällige Betrag um eine Servicegebühr in Höhe von 7,50 EUR zzgl. gesetzlicher MWSt. Befindet sich der LN mit der Zahlung seiner Leasingraten im Verzug, so wird durch eingehende Zahlungen der jeweils älteste rückständige Betrag zuerst getilgt.

7. Übernahme, Lieferung, Lieferstörungen

Der LN trägt die Kosten und Gefahren der Lieferung und Inbetriebnahme, sofern sie nicht Bestandteil dieses Vertrages sind. Der LN hat das Leasingobjekt unverzüglich nach Übernahme, sofern dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen und dem LG anzuzeigen. Im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit einer Lieferung oder der Unmöglichkeit der Erbringung einer sonstigen Leistung, die Bestandteil dieses Vertrages ist, stehen dem LN nur dann Ansprüche gegen den LG zu, soweit dieser den Verzug oder die Unmöglichkeit zu verantworten hat. In allen anderen Fällen tritt der LG seine Ansprüche und Rechte an den LN ab, die er im Zusammenhang mit der Beschaffung der Vertragsprodukte gegenüber dem Lieferanten oder eines Dritten erworben hat. Die Abtretung beinhaltet nicht die Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an den Vertragsprodukten, die dem LG zustehenden Ansprüche aus Rückgewähr insbesondere im Zusammenhang mit den vom LG geleisteten Zahlungen sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem LG entstanden Schaden. Der LN nimmt diese Abtretung an. Er wird die an ihm abgetretenen Ansprüche und Rechte, notfalls auch gerichtlich, auf eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend machen. Der LG ist durch den LN über die Geltendmachung von Ansprüchen laufend und zeitnah zu informieren.

8. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln

Der LG haftet nicht für Mängel des Leasingobjektes. Der LG tritt hiermit sämtliche Mängelansprüche aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag über das Leasingobjekt sowie eventuelle Garantieansprüche gegen den Hersteller an den LN ab; der LN nimmt die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Mängelansprüche umfassen auch das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) und Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Weitergehende Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG – insbesondere solche gemäß §§ 536 ff. BGB – sind ausgeschlossen. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf seine Kosten unverzüglich frist- und formgerecht, notfalls gerichtlich geltend zu machen. Der LN hat dem LG unverzüglich vom Vorliegen von Mängeln und deren Geltendmachung sowie den Verlauf und das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem Lieferanten zu unterrichten. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Mängelansprüche in eigenem Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass bei Rücktritt vom Kaufvertrag, Herabsetzung des Kaufpreises oder bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz etwaige Zahlungen des Verpflichteten direkt an den LG zu leisten sind. Schadenersatzansprüche, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Leasingobjektes an Rechtsgütern des LN entstehen (z.B. Körper- oder Vermögensschäden) oder Aufwendungsersatzansprüche, die eigene Aufwendungen des LN betreffen, bleiben hiervon unberührt. Macht der LN aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln Ansprüche gegen den Lieferanten oder einen Dritten geltend, so ist er – auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung – zur Weiterzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Im Falle einer vom Lieferanten oder einem Dritten anerkannten, rechtskräftig festgestellten Minderung, kann der LN eine Anpassung der Leasingraten gemäß Nr. 4 a) auch für bereits gezahlte Raten verlangen. Im Falle eines vom Lieferanten anerkannten, rechtskräftig festgestellten Rücktritts sind LN und LG berechtigt die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Die Rückabwicklung erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe des Leasingobjektes.

9. Haftung

Der LG haftet unbeschränkt für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körper oder der Gesundheit, die er selbst seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Der LG haftet weiter für Garantien, die schriftlich von ihm abgegeben wurden. Diese Haftung besteht nur für solche Schäden, vor denen die Garantien schützen sollten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der LG nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist der Schadenersatz auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten die Regelungen dieser Ziffer entsprechend. Eine weitergehende Haftung des LG ist ausgeschlossen.

10. Gebrauch, Instandhaltung und Lasten des Leasingobjektes

Der LN verpflichtet sich, das Leasingobjekt pfleglich und unter Beachtung der Wartungs- und Benutzungsrichtlinien des Lieferanten oder Herstellers zu behandeln. Erforderliche Instandsetzungsarbeiten hat der LN auf eigene Kosten fachgerecht ausführen zu lassen. Sofern Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu beachten sind, hat der LN diese auf eigene Kosten zu erfüllen. Der LN trägt die Gefahren des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens, der Vernichtung, der Verschlechterung sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes. Im Falle eines Unterganges, Verlustes oder Totalschadens sind LN und LG berechtigt aus diesem Anlass den Leasingvertrag zu kündigen. Der LN ist auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die schadenbedingten Reparaturkosten mehr als 50% des Wiederbeschaffungswertes des Leasingobjektes betragen. Die Kündigung ist 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe der anderen Vertragspartei schriftlich zu erklären. Der Eintritt eines solchen Ereignisses entbindet den LN nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem LG. Der LG ist berechtigt, das Leasingobjekt während der gewöhnlichen Geschäftszeiten des LN zu besichtigen und zu prüfen. Der LN hat das Leasingobjekt an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu versehen, was darauf hinweist, dass das Leasingobjekt nicht im Eigentum des LN steht.

11. Besitz- und Standortänderungen, Sicherungsabtretung, Zugriff Dritter

Die Überlassung des Leasingobjektes an Dritte oder eine Standortänderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den LG. Verweigert der LG die Zustimmung, steht dem LN kein Kündigungsrecht zu. Im Fall der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten tritt der LN seine Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherung der Ansprüche des LG aus dem Leasingvertrag an den LG ab. Sofern das Leasingobjekt mit einer Immobile oder Mobile, die nicht im Eigentum des LG steht, verbunden wird, so geschieht dies nur für einen vorübergehenden Zweck mit der Absicht der Trennung nach Beendigung des Leasingvertrages. Sofern Dritte auf das Leasingobjekt Zugriff nehmen, z.B. im Falle einer Pfändung oder bei Vollstreckungsmaßnahmen, hat der LN den LG unverzüglich zu informieren. Der LN verpflichtet sich, dem LG alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Interventionskosten des LG trägt der LN.

12. Kündigung des Leasingvertrages
Eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Der LN hat gemäß den in Ziffer 10 beschriebenen Gründen das Recht einer außerordentlichen Kündigung. Im Falle des Todes des LN steht den Erben des LN das gesetzliche Kündigungsrecht zu.
Der LG kann den Leasingvertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der LN mit der Zahlung der vereinbarten Leasingraten um mehr als 30 Tage in Verzug gerät,
b) gegen den LN ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht wurde,
c) der LN oder der persönlich haftende Gesellschafter des LN seinen Wohn- oder Firmensitz in der europäischen Union aufgibt,
d) dem LG Umstände bekannt werden (z.B. Zwangsvollstreckungsmassnahmen, Wechselproteste u.ä.) die darauf schließen lassen, dass der LN seinen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird und kein Insolvenzverfahren beantragt ist,
e) dem LG von der SCHUFA Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten in anderen Finanzierungsgeschäften des LN übermittelt werden,
f) der LN sich weigert gemäß Ziffer 5. Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben,
g) der LN die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung durch den LG nicht unverzüglich einstellt,
h) ein Grund gemäß Ziffer 10. eintritt.
Im Falle einer Kündigung umfasst der Anspruch des LG die gesamten noch offenen Leasingraten. Die Anrechnung der ersparten Zinsen und sonstiger kündigungsbedingter Vorteile richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der LG macht im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend, die sich an der Höhe der für die Folgeperioden nach der Kündigung ersparten Zinsen und sonstiger kündigungsbedingter Vorteile bemisst. Der LN hat im Falle einer außerordentlichen Kündigung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 EUR zzgl. MWSt zu tragen unabhängig von welcher Vertragspartei die Kündigung ausgesprochen wurde. Mit Zugang der Kündigung wird der Anspruch des LG fällig.

13. Vertragsbeendigung, Rückgabe das Leasingobjektes

Der LN hat das Leasingobjekt am Ende der Laufzeit in einem vertragsgemäßen und funktionsfähigen Zustand auf eigene Kosten und Gefahren an den LG zurückzusenden. Dem LN wird durch diesen Vertrag kein Recht eingeräumt, nach Vertragsbeendigung Eigentum an dem Leasingobjekt zu erwerben. Das Leasingobjekt muss sich bei der Rückgabe in einem ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen Zustand befinden, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleißes entspricht. Stellt der LG Mängel am Leasingobjekt fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, so kann der LG Beseitigung auf Kosten des LN verlangen oder selbst auf Kosten des LN veranlassen. Der LN darf Änderungen und zusätzliche An- bzw. Einbauten an dem Leasingobjekt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG vornehmen. Der LN hat am Ende der Laufzeit das Recht und auf Verlangen des LG die Pflicht, das Leasingobjekt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Macht der LN von seinem Recht keinen Gebrauch, gehen alle Änderungen an dem Leasingobjekt bei Vertragsbeendigung entschädigungslos in das Eigentum des LG über. Gibt der LN das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages nicht termingerecht zurück, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung für jeden angefangenen Kalendertag als Nutzungsentschädigung der Wert eines Tages, errechnet aus den periodischen Raten sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der LN muss dafür Sorge tragen, dass von ihm zurückgegebene Datenträger keine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes oder sonstige vertrauliche Daten enthalten. Der LN wird insoweit den LG von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Rechtsverfolgungskosten – freistellen.

14. Widerrufsbelehrung für Existenzgründer

Sofern der LN seine selbständige Tätigkeit noch nicht länger als 2 Jahre vor Vertragsabschluss aufgenommen hat (Existenzgründer), steht ihm ein Rücktrittsrecht für die Dauer von 2 Wochen nach Vertragsabschluss zu. Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist die Gewerbeanmeldung oder eine sonstige Eintragung in ein öffentliches Register. Der LN muss dem LG diesen Rücktritt vom Vertrag schriftlich erklären.

15. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung, Konzernverrechnung

Der LN darf ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen Forderungen gegen den LG erfolgen. Der LN darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des LG an Dritte übertragen. Der LG darf seine Rechte aus diesem Vertrag, z.B. zu Refinanzierungszwecken, an Dritte übertragen.

16. Services

Sofern dieser Vertrag Wartungs- und Serviceleistungen beinhaltet, werden diese von einem Dritten (nachfolgend Servicedienstleister) entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Servicedienstleisters erbracht. Der LG tritt seine Ansprüche gegen den Servicedienstleister an den LN ab, der diese Abtretung annimmt. Diese Abtretung bezieht sich nicht auf die dem LG zustehenden Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere im Zusammenhang mit vom LG geleisteten Zahlungen sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem LG entstandenen Schadens. Dem LN stehen keine Ansprüche aus nicht vertragsgemäßer Ausführung von Serviceleistungen gegenüber dem LG zu. Der LN wird seine Ansprüche aus nicht vertragsgemäßer Leistung - auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung - direkt gegenüber dem Servicedienstleister auf eigene Kosten und Gefahren geltend machen. Der LN ist auch im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Servicedienstleister zu Weiterzahlung der Leasingraten verpflichtet. Im Falle einer vom Servicedienstleister anerkannten, rechtskräftig festgestellten Minderung kann der LN eine Anpassung der Leasingraten gemäß Nr. 4 a) auch für bereits gezahlte Raten verlangen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Servicedienstleisters werden vom LN anerkannt.

17. Schlussbestimmungen

Sollte eine Vertragsbedingung nichtig oder ungültig sein, so führt dies nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit des gesamten Vertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich eine, dem ursprünglichen Zweck der nichtigen oder ungültigen Vereinbarung möglichst nahekommende, gültige Vereinbarung schriftlich zu vereinbaren. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien München. Der LG ist auch berechtigt am Sitz des LN oder an einem sonst zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Leasingnehmer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt primär das Recht der Europäischen Union sowie das Recht des Staates, in dem der Leasingnehmer seinen Sitz hat.